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Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
I. Leitgedanke und Geltungsbereich des Gesetzes
1973 verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), um den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung am Arbeitsplatz zu verbessern (§ 1 ASiG). Durch das Gesetz wird in die betriebliche Sicherheitsorganisation eingegriffen, ohne die grundsätzliche Verantwortung des Arbeitgebers (ArbG) für den Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuschränken (§§ 611, 618 BGB; § 62 HGB; §§ 120a und 120b GewO). Das ASiG gilt auch in den neuen Bundesländern.
Durch die vom ArbG zu bestellenden Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen die sachverständige Anwendung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die Anwendung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse sowie ein optimaler Wirkungsgrad der Arbeitsschutzmaßnahmen gesichert werden (vgl. § 1 ASiG). Grundsätzlich muß jeder ArbG seinen Betrieb daraufhin überprüfen, ob der Einsatz eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich ist. Ausnahmen und Besonderheiten bestehen bei Arbeitnehmern (AN) in Ha...