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Das Arbeitsplatzschutzgesetz
I. Einleitung
Ziel des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) ist es, Arbeitnehmer, die in Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten Wehr- oder Zivildienst leisten, vor Benachteiligungen im Arbeitsleben zu schützen. Auch wenn es in der Betriebsorganisation - vor allen Dingen in Klein- und Mittelbetrieben - nicht selten zu Störungen durch die recht lange Abwesenheit des Arbeitnehmers kommen kann, erscheint es dennoch geboten, aus gesamtgesellschaftlicher Verantwortung heraus und nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten den Vorschriften des ArbPlSchG hinreichende Beachtung zu schenken.
Das ArbPlSchG stellt im wesentlichen zwingendes Recht dar. Abweichungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers sind unwirksam. Im folgenden sollen die für die betriebliche Praxis wichtigen Regelungen des Gesetzes kurz dargestellt werden.
II. Persönlicher Schutzbereich
1. Deutsche Arbeitnehmer
Das ArbPlSchG gilt für alle deutschen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden (vgl. dazu insbesondere IV und VI). Nach § 7 ArbPlSchG sind die Vorschriften des Gesetzes im wesentlichen auch für in Heimarbeit Beschäftigte anzuwenden. Ein weitgehender Schutz ...