IWB Nr. 24 vom Seite 3

Mustereinsprüche in der NWB Datenbank

Anhängige Verfahren zu kennen, ist nicht nur für die Beratung Ihrer Mandanten wichtig, sondern auch aus haftungsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Recherchieren Sie in der NWB Datenbank, um zu ermitteln, ob ein Einspruch bei Ihrem Sachverhalt sinnvoll ist.

Um einen [i]Einfach passende Mustereinsprüche finden passenden Mustereinspruch zu finden, geben Sie ein oder mehrere aussagekräftige Schlagworte in das Suchfeld auf der Startseite Ihrer NWB Datenbank ein. In der Kategorie „Arbeitshilfen“ finden Sie die passenden Mustereinsprüche.

Abb. 1 Die Übersichtsseite aller Arbeitshilfen ? Mustereinsprüche inklusive

Über 600 [i]Über 600 aktuelle Mustereinsprüche im Word-Format aktuelle Mustereinsprüche: In der NWB Datenbank finden Sie zu fast allen beim BFH, EuGH und Bundesverfassungsgericht laufenden Steuerverfahren auf den konkreten Fall zugeschnittene, rechtssicher formulierte und sofort einsetzbare Mustereinsprüche im Word-Format. Einfach Mandantendaten ergänzen – fertig.

Der Bestand der Mustereinsprüche in der NWB Datenbank entwickelt sich mit der aktuellen Rechtsprechung – neue Muster kommen zu aktuellen Verfahren hinzu. Bei erledigten Verfahren werden die Mustereinsprüche als „erledigt“ markiert und nach einiger Zeit aus der NWB Datenbank bzw. aus dem Themenpaket NWB Steuern International ausgeschieden.

Aktuelle Mustereinsprüche

Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung
Unterfallen [i]Mustereinspruch unter NWB RAAAH-37895 Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung auch bei (teilweiser) ertragsteuerlicher Erfassung § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG? S. 4

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (Az. II R 31/19).

Einen passenden Mustereinspruch zu diesem Verfahren finden Sie unter NWB RAAAH-37895.

Einfuhr von Steuergeräten mit Steuerungssoftware – Zollwert bei Entwicklungskosten in der EU

1. Vorabentscheidungsersuchen [i]Mustereinspruch unter NWB WAAAH-37889 an den EuGH zu der Frage, ob die Entwicklungskosten für eine Software, die in der EU erarbeitet, dem Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und auf das eingeführte Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK hinzuzurechnen sind, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.

2. Immaterielle Beistellungen, die dem Verkäufer der eingeführten Waren zur Verfügung gestellt werden (z. B. Herstellungs-Know-how, Design oder Entwicklungskosten von Software), können dann unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK fallen, wenn sie tatsächlich zur Herstellung der eingeführten Ware notwendig sind. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist ausschließlich auf den Liefergegenstand abzustellen, der Grundlage für die Vertragspartner war bzw. auf den sie sich geeinigt haben.

3. Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass die hier fragliche Software als „Technik“ oder „Entwicklung“unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK fällt, womit eine Hinzurechnung der Entwicklungskosten zu unterbleiben hat, wenn diese „Technik“ oder „Entwicklung“ in der EU erarbeitet worden ist. Vorliegend war Gegenstand der Einfuhren und Grundlage der Vereinbarung mit den Verkäufern die Lieferung von Steuergeräten mit eingebauter Steuerungssoftware. Für das Kaufgeschäft war dabei entscheidend, dass die den Geräte-Herstellern auf einem Portal zum Download bereitgestellte Software bereits im Drittland implementiert und als Teil des Produktionsprozesses ein Funktionstest durchgeführt wurde.

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (Rs. C-509/19).

Einen passenden Mustereinspruch zu diesem Verfahren finden Sie unter NWB WAAAH-37889.

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Fundstelle(n):
IWB 24 / 2019 Seite 3 - 4
NWB RAAAH-38426