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NWB Nr. 43 vom Seite 3529 Fach 26 Seite 2385

Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

von Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Zürich/Freiburg (Br.)

A. Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

I. Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich

§ 60 Abs. 1 43 vom 19. 10.HGB untersagt Arbeitnehmern (AN), die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt sind (Handlungsgehilfen, § 59 Satz 1 HGB), ohne Einwilligung des Prinzipals ein Handelsgewerbe zu betreiben oder in dessen Handelszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Ein derartiges Verbot gilt, trotz fehlender gesetzlicher Regelung, grundsätzlich auch für alle übrigen AN ( AP Nr. 8 zu § 611 Treuepflicht). Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Treuepflicht, d. h. der Pflicht des AN, sich für die Interessen des Arbeitgebers (ArbG) und das Gedeihen des Betriebes einzusetzen und alles dem ArbG sowie dem Betrieb Nachteilige zu unterlassen. § 60 HGB ist insofern lediglich eine Konkretisierung dieses allgemeinen Rechtsgedankens.

Für alle Beschäftigten, die nicht AN sind, z. B. vertretungsberechtigte Organmitglieder (s. dazu Rademacher, ) und Handelsvertreter (s. unten Teil B, IX), findet diese Regelung keine Anwendung, kann sich aber im Ergebnis aus anderen Gesichtspunkten ergeben.

Das Wet...

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