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Hessisches FG | Einordnung einer ausländischen Nachlassregelung in das Stichtagsprinzip des § 9 ErbStG
Das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme stellt keine Bedingung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG dar.
Als ihr Vater im Ausland verstarb, wurde die Klägerin nach italienischem Erbrecht durch Annahme der Erbschaft Miterbin. Zum Todeszeitpunkt hatte sie einen inländischen Wohnsitz. Als sie – einige Monate später – die Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und war ins Ausland verzogen. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken. Grundsätzlich reicht für die Steuerpflicht des gesamten Vermögensanfalls (nicht beschränkt auf inländischen Nachlass) aus, dass der Erwerber Inländer ist, er also einen inländischen Wohnsitz oder einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt besitzt (§ 2 A...