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Erbschaftsteuer – Besteuerungszeitpunkt bei zeitlich erst späterer Annahmeerklärung der Erbschaft im Ausland (FG)
Benedikt Weber*
Das Hessische FG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine nach italienischem Erbrecht zwingend erforderliche Annahmeerklärung eines berufenen Erben Auswirkungen auf den Erwerbs-/ bzw. Steuerentstehungszeitpunkt nach deutschem Erbschaftsteuerrecht haben kann.
Erbschaftsannahme nach italienischem Erbrecht
Nach italienischem Erbrecht tritt die Rechtsnachfolge entgegen der Regelungen nach deutschem Erbrecht nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Annahmeerklärung der berufenen Person ein. Erst mit der konstitutiven Erbschaftsannahme wird die annehmende Person Erbe (Art. 459 Satz Codice Civile). Die Annahme der Erbschaft wirkt dabei auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge (Todeszeitpunkt) zurück (Art. 459...