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Das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985/1990
Abkürzungen: AV = Arbeitsverhältnis; BAG = Bundesarbeitsgericht; std. = ständig; Rspr. = Rechtsprechung; AN = Arbeitnehmer; AG = Arbeitgeber; TV = Tarifvertrag; BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz.
Das Beschäftigungsförderungsgesetz hat das Ziel, durch Erleichterungen des Arbeits- und Sozialrechts zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, um damit die seit längerem bestehende schwierige Beschäftigungslage zu verbessern. Das Gesetz ist ursprünglich am in Kraft getreten, die Regelungen des BeschFG 1990 im wesentlichen am .
I. Erleichterte Zulassung befristeter Arbeitsverträge (Art. 1 § 1)
Befristete AV sind in der Regel wegen der Ausschaltung des Kündigungsschutzes nur zulässig, wenn für die Befristung ein konkreter, das einzelne AV betreffender sachlicher Grund (z. B. unvorhergesehener Arbeitsanfall) gegeben war (BAG in st. Rspr.). An dieser Rechtslage hat sich durch das BeschFG nichts geändert, wenn entsprechende Regelungen (tarifliche Abschlußnormen i. S. des § 4 Abs. 1 TVG) dies weiterhin vorsehen, z. B. SR 2y BAT (BAG BB 1988 S. 1751).
Dieser Grundsatz darf jedoch unter den nachfolgenden Bedingungen durchbrochen werden: nur einmalige Befristung (Kettenarbeitsverträge bleib...