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NWB Nr. 9 vom Seite 625 Fach 26 Seite 2261

Betriebliche Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungsgesetz

von Richter am BAG Dr. Gerhard Etzel, Kassel

I. Die Aufgabe der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle kann tätig werden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat (BR) und Arbeitgeber (ArbG) über Fragen, die zum Aufgabenbereich des BR gehören. Auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesamt-BR oder Konzern-BR einerseits und ArbG andererseits über Fragen, die zum Aufgabenbereich des Gesamt-BR bzw. des Konzern-BR gehören, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 76 Abs. 1). Aufgabe der Einigungsstelle ist es, zwischen den Beteiligten zu vermitteln und zu versuchen, eine Einigung zwischen ihnen herbeizuführen. Gelingt dies nicht, hat die Einigungsstelle durch Spruch über die strittige Angelegenheit zu entscheiden. Der Spruch der Einigungsstelle ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen verbindlich (siehe unter V).

II. Die Zulässigkeit des Verfahrens vor der Einigungsstelle

1. Zuständigkeit der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist grundsätzlich zuständig zur Regelung von Fragen, die zum Aufgabenbereich des BR (bzw. des Gesamt-BR oder Konzern-BR) gehören und über die zwischen ArbG und BR keine Einigung erzielt wird. Die Einigungsstelle kann aber nur auf Antrag tätig werden (s. unter II...

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