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Änderungen im Umsatzsteuerrecht in 2019 und zum Jahreswechsel 2019/2020 (Teil 2)
Änderungen im UStG
Das Umsatzsteuerrecht wurde zum Jahreswechsel 2019/2020 an zahlreichen Stellen geändert. Im ersten Teil dieses Beitrags wurden Neuregelungen aufgrund des „Jahressteuergesetzes 2019“ dargestellt. Dieser Beitrag setzt die Darstellung fort und veranschaulicht weitere Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2019“ mit Wirkung vom .
I. Andere Steuerbefreiungen nach §§ 4 und 6 UStG
1. Steuerbefreiung von Heilbehandlungen durch Krankenhäuser, § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG
Die Vorschrift lautet nunmehr insgesamt wie folgt: Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen (gemeint ist die Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und andere Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. Satz 1 UStG) sind auch steuerfrei, wenn sie „von zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Sozialgesetzbuchs oder anderen Krankenhäusern [erbracht werden], die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 d...