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Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
I. Ausgleichsfunktion einer Abfindung
Durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen unter der Leitung und nach der Weisung des Arbeitgebers, der als Gegenleistung für diese Arbeit das vereinbarte Entgelt zu entrichten hat (§ 611 BGB). Da die Arbeitsvergütung des damit in abhängiger Stellung beschäftigten Arbeitnehmers oftmals dessen Existenzgrundlage darstellt, sehen arbeitsrechtliche Gesetzesvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung vor, wenn trotz des Bestehens eines Kündigungsschutzrechts die Fortführung des Arbeitsverhältnisses entweder für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar oder aus besonderen betrieblichen Gründen (z. B. wegen Betriebsstillegung) nicht möglich ist. Nicht selten wird auch von dem Arbeitgeber im Vergleichswege die Zahlung einer Abfindung angeboten, um auf diese Weise die Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Abschluß eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages zu fördern.
In diesem Sinne ist unter dem Begriff der „Abfindung„ eine Geldentschädigung zu verstehen, die aus Anlaß der Beendigung eines Arbeitsverhältni...