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Auswirkungen der Betriebsgröße im Arbeitsrecht
Sowohl Personalaufstockungen als auch Personalreduzierungen bringen rechtliche Verpflichtungen für den Arbeitgeber bzw. Rechte der Arbeitnehmer mit sich, deren Tragweite häufig übersehen wird. In den nachfolgenden Übersichten sind die wichtigsten arbeitsrechtlichen Folgen und Abhängigkeiten bei verschiedenen Unternehmensgrößen nach Sachgebieten geordnet. Die Bereiche des Arbeitsschutzes sind nicht mit aufgenommen worden. Bei der Feststellung, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, nach welchen Grundsätzen und Maßstäben die Betriebsgröße zu ermitteln ist; d. h. bei der Berechnungsmethode zur Feststellung der Größe der Belegschaft sind häufig bestimmte Arbeitnehmer und/oder Arbeitnehmergruppen nicht oder nur zum Teil zu berücksichtigen.
I. Betriebsgröße und Betriebsrat
1. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
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5
bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (Arbeitnehmern)
aus einer Person (Betriebsobmann), 21 bis 50 Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 bis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 Arbeitnehm... |