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Der „wirtschaftliche Arbeitgeber“ in Entsendungsfällen
Die [i]Thüringer FG, Urteil v. 13.12.2018 - 3 K 795/16 NWB VAAAH-31991 Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG ist für den Fiskus eine sehr wichtige Einnahmequelle. Durch den Abzug von Lohnsteuer wird die Erhebung der Einkommensteuer auf diese Einkunftsart für den Fiskus sicherer gestaltet. Aufseiten der Steuerpflichtigen sowie der Abzugsverpflichteten ergeben sich jedoch zahlreiche Unsicherheiten. In der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern liegt dabei eine besondere Unsicherheit. Das Thüringer FG hat zu der schwierigen Frage des „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ für Zwecke des Lohnsteuerabzugs entschieden. Dabei ergab sich die Besonderheit, dass der entsandte Arbeitnehmer zum Geschäftsführer des aufnehmenden inländischen Tochterunternehmens bestellt worden war.
Die Pflicht zur Einbehaltung von Lohnsteuer nach den §§ 38 ff. EStG ist in grenzüberschreitenden Sachverhalten besonders zu beachten. Bei fehlendem Einbehalt kann der Arbeitgeber nach § 42d EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, haften.
Bei Entsendungen wird durch § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen zum sog. wirtschaftlichen Arbeitgeber. ...