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GbR | Auszahlung des Kapitalkontos an ausscheidenden Gesellschafter
Ist ein Gesellschafter endgültig aus einer GbR ausgeschieden, kann er die ihm gegenüber der Gesellschaft und den (ehemaligen) Mitgesellschaftern zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen.
Der Senat stellt klar, dass das Ausscheiden des Gesellschafters grds. dazu führt, dass eine Durchsetzungssperre für die von ihm selbständig geltend gemachten (Einzel-)Ansprüche mit der Folge gilt, dass Zahlungsansprüche als unselbständige Rechnungsposten in der Schlussrechnung berücksichtigungsfähig sind und deren Saldo erst ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Mangels einer solchen Schlussrechnung war nach Ansicht des Gerichts die unter Verkennung der Durchsetzungssperre erhobene Leistungsklage unbegründet.