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Geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann sozialversicherungspflichtig sein
Im Fall ging es um den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung der Interessen von Fahrlehrern. Der Vorsitzende, ein selbstständiger Fahrlehrer und Fahrschulinhaber, hatte die satzungsmäßige Aufgabe, den Verein zu leiten, Beschlüsse durchzuführen und das Vereinsvermögen und die Geschäftsstelle zu verwalten.
Die Vorstandsämter waren laut Satzung Ehrenämter, denen Ersatz ihrer Auslagen sowie ein angemessenes Tagegeld zustand. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhielt der Vorsitzende eine monatliche Pauschale von rund 4.000 €, außerdem eine Telefonkostenpauschale und anlassbedingt ein Kilometer- und ein Sitzungsgeld.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gab der Vorsitzende an, dass er als „geschäftsführendes Vorstandsmitglied“ weisungsfrei hinsichtlich Zeit und Ort und nicht in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden sei. Die monatlichen Zahlungen seien u. a. mit Blick auf sein Unternehmerrisiko erfolgt, um Umsatzeinbußen in der Fahrschule während seiner Abwesenheit aufzufangen.
Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass ein sozialversicherungspflichtiges Besch...