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Grundlagen des Umweltrechts
I. Rechtstatsächlicher Hintergrund und Gegenstand des Umweltrechts
1. Bedeutung des Umweltschutzes
Der Umweltschutz nimmt in Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft einen hohen Rang ein. Die Grundsätzlichkeit dieser Thematik folgt aus dem Umstand, daß die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Pflanzen, Tiere, Wasser, Luft), die Schonung der Umwelt und der Rohstoffe unabdingbare Voraussetzung für die Ermöglichung, Erhaltung, Fortsetzung und Weiterentwicklung eines menschenwürdigen Daseins, einer Entfaltung der Persönlichkeit und jeglicher Wirtschaftstätigkeit sind.
Die Erkenntnis, daß das ökonomische Wachstum wegen der Knappheit der Umweltressourcen begrenzt ist, hat das ökologische Bewußtsein der Bevölkerung, der Unternehmer und der Politiker geschärft (Charta von Paris; UN-Umweltkonferenz von Rio de Janeiro 1992; vgl. Töpfer, Umwelt 1992 S. 277; Umweltbericht der Bundesregierung 1994, BT-Drs. 12/8451 S. 54 ff.; zum Klimaschutz s. Ehrmann, NVwZ 1997 S. 874 ff.). Umweltschutz gehört heute auch zur Unternehmensstrategie (Meffert/Kirchgeorg, Marktorientiertes Umweltmanagement, 2. Aufl. 199...BGBl 1994 I S. 3146