Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
MFA Nr. 12 vom Seite 22

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Oberstudienrat Diplom-Kaufmann Volker Helfen; Saarlouis

Mit der gesetzlichen Pflegeversicherung wurde zum das System der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland komplettiert. Gesetzlich geregelt ist die Pflegever­sicherung als fünfte Teilversicherung der Sozialversicherung im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Wer ist der Träger der Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung (PPV) überlässt Pflegebedürftigen die Wahl, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Entweder können professionelle Pflegekräfte oder die Angehörigen die Pflege übernehmen. Das oberste Ziel ist hierbei, pflegebedürftigen Menschen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung deckt allerdings nicht alle Kosten der Pflege ab, der Rest muss von den Pflege­bedürftigen oder deren Angehörigen getragen werden. Deshalb kann die Pflegeversicherung auch als Teilkosten­versicherung bezeichnet werden.

Nach § 1 Abs. 3 SGB XI gilt:

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflege­kassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.

Dies bedeutet, dass bei jeder gesetzlichen Krankenkasse eine Pflegekasse eingerichtet ist. Privat krankenversicherte Personen sind nach § 1 Abs. 2 SGB XI ebenfalls gesetzlich verp...