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Zweite Berechnungsverordnung
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
A. Anwendungsbereich der II. Berechnungsverordnung
Die II. BV ist anzuwenden, wenn die Wirtschaftlichkeit, die Belastung, die Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis sowohl für öffentlich geförderten Wohnraum als auch für steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum, z. B. bei Anwendung des II. WoBauG oder des WoBindG, zu berechnen ist (zu Grundlagen des sozialen Wohnungsbaus vgl. Holland/Dörschner, ). Die II. BV ist auch anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist (§ 1). Die Anwendung der II. BV ist nicht im gesamten Bundesgebiet möglich; im Saarland gilt die II. BV nicht (§ 49).
B. Wirtschaftlichkeitsberechnung
I. Gegenstand und Gliederung der Berechnung
Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) ermittelt, in der die laufenden Aufwendungen festzustellen und den Erträgen gegenüberzustellen sind (§ 2 Abs. 1). Dabei ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Gebäude aufzustellen, das den Wohnraum enthält. Die Berechnung ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen, wenn die Gebäude eine Wirtschaftseinheit bilden, d. h. demselben ...