Online-Nachricht - Montag, 09.12.2019

Verfahrensrecht | Beginn der Festsetzungsverjährung bei Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen FA (FG)

Die Abgabe einer wirksamen Einkommensteuererklärung beim lediglich für die gesonderte Feststellung zuständigen FA bewirkt gleichwohl die Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, wenn diese vom FA nach den Gesamtumständen des Streitfalls als Einkommensteuererklärung hätte verstanden werden müssen und die Finanzbehörde dadurch in die Lage versetzt worden ist, das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten (, Revision eingelegt: ).

Hintergrund: Beginn der Festsetzungsfrist - Anlaufhemmung

Besteht die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung, beginnt die Festsetzungsfrist grds. gem. § 170 Abs. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wird (Anlaufhemmung). Die Abgabe einer Steuererklärung führt grds. nur dann zur Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, wenn sie wirksam ist und bei der für die Entgegennahme zuständigen Behörde eingereicht wird (). Weiterführende Informationen dazu finden Sie auch bei Forchhammer im AO Praktikerkommentar.

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M (Insolvenzschuldner). M war Architekt in einer GbR, die er ab 2005 als Einzelunternehmen fortführte. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit wurden (weiterhin) beim FA H gesondert festgestellt. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte beim FA B (Beklagter).

Das FA B schätzte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des M für 2010 (Streitjahr) auf 0 €. Das FA H schätzte die Einkünfte des M ebenfalls und ging dabei von einem Gewinn von ca. 1,5 Mio. € aus. In 2011 reichte der Kläger die Gewinnermittlung und die Einkommensteuererklärung für M beim FA H ein. Es wurde darauf hingewiesen, dass M verstorben war und die Adresse des Klägers mitgeteilt.

Daraufhin änderte das FA H die gesonderte Feststellung und legte einen Gewinn von ca. 900.000 € zugrunde. Das FA B wertete die entsprechende Mitteilung aus und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2010. Dieser ging dem Kläger allerdings nicht zu und wurde daher vom FA storniert. In 2016 erließ das FA B dann einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2010.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und macht den Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, woraufhin Klage erhoben wurde.

Das FG gibt der Klage statt:

  • Das FA B war aufgrund der geänderten gesonderten Feststellung (Grundlagenbescheid) zur Änderung des Einkommensteuerbescheides grds. verpflichtet. Die Änderung kann allerdings nur erfolgen, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).

  • Im Streitfall war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass der Einkommensteuerbescheid nicht mehr geändert werden konnte.

  • Gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Im Streitfall kommt es deshalb darauf an, ob die Beendigung der Anlaufhemmung für die Einkommensteuer 2010 durch die Abgabe der Steuererklärung in 2011 beim FA H ausgelöst werden konnte.

  • Dies ist zu bejahen, denn der Kläger war befugt die Einkommensteuererklärung für den M abzugeben und die Erklärung erfüllt sämtliche formalen Voraussetzungen. Außerdem waren auch die materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt, weil die Erklärung alle wesentlichen Angaben enthielt und damit geeignet war das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen.

  • Die abgegebene Einkommensteuererklärung kann dabei auch nicht als Feststellungserklärung umgedeutet werden. Dies gilt insbesondere, da der Erklärungsvordruck für die Einkommensteuererklärung verwandt wurde und alles daraufhin deutet, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung und nicht einer Feststellungserklärung gewollt war.

  • Dass die Erklärung gegenüber einer für die Einkommensteuerveranlagung unzuständigen Behörde abgegeben wurde, ist in Anbetracht der Gesamtumstände zu vernachlässigen, weil das FA H die Erklärung auch als Einkommensteuererklärung verstehen musste.

  • Die Festsetzungsfrist beginnt daher mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen FA H am . (In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass nur die Abgabe bei der zuständigen Finanzbehörde die Festsetzungsfrist in Gang setzt).

  • Dies ergibt sich insbesondere, weil der Sicherungszweck der Norm auch dann gewahrt ist, wenn der Steuerpflichtige die von ihm abzugebende Steuererklärung beim örtlich unzuständigen FA einreicht und die Finanzbehörde dadurch in die Lage versetzt wird, das Veranlagungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten. Im Streitfall war dies möglich.

  • Im Ergebnis durfte das FA B den Einkommensteuerbescheid daher in 2016 nicht mehr nach §§ 175 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO ändern, da die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides in 2012 abgelaufen war.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei dem für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zuständigen Finanzamt den Lauf der Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO in Gang setzt. Die Revision ist inzwischen beim BFH anhängig ().

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-37341