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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 49/18 EFG 2020 S. 8 Nr. 1

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2; AO 1977 § 170 Abs 2 Nr 1; AO 1977 § 170 Abs 3; AO 1977 § 171 Abs 10; AO 1977 § 171 Abs 3; AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 1; AO 1977 § 179 Abs 1; AO 1977 § 180 Abs 1; BGB § 133

Beginn der Festsetzungsfrist bei Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Leitsatz

Die Abgabe einer wirksamen Einkommensteuererklärung beim lediglich für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt bewirkt gleichwohl die Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, wenn diese vom Finanzamt nach den Gesamtumständen des Streitfalls als Einkommensteuererklärung hätte verstanden werden müssen und die Finanzbehörde dadurch in die Lage versetzt worden ist, das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 4
DStRE 2020 S. 234 Nr. 4
EFG 2020 S. 8 Nr. 1
GmbH-StB 2020 S. 159 Nr. 5
PStR 2020 S. 73 Nr. 4
IAAAH-37269

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.06.2019 - 9 K 49/18

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