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Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht
I. Grundbegriffe
Zu den Hauptpflichten des Mieters gehört die Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Neben dessen Entrichtung sind vom Mieter die Mietnebenkosten zu tragen, zu denen neben Zuschlägen, Vergütungen und dem Umlageausfallwagnis insbesondere die Betriebskosten zählen. Vgl. hierzu auch Flehinghaus, ; zur Differenzierung der Nebenkosten vgl. LG Mannheim, ZMR 1994 S. 22. Betriebskosten sind gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 II. BV diejenigen Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Als Betriebskosten dürfen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die laufend entstehen, so daß eine Regelmäßigkeit der Entstehung der jeweiligen Kosten vorliegen muß.
Der Ermittlung der Betriebskosten ist die Aufstellung der Betriebskosten nach den Nrn. 1 bis 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV zugrunde zu legen. Die in den Nrn. 1 bis 16 aufgeführten Kosten sind stets Betriebskosten, während die ausdrücklich ausgeklammerten Kosten nicht als Betriebskosten angesetzt werden dürfen. Die...