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Kosten und Lasten im Wohnungseigentum
I. Der Grundsatz des § 16 Abs. 2 WEG
Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Dies bedeutet, daß sich die Verteilung der Kosten grundsätzlich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen richtet.
1. Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums
Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind Leistungen, die aus dem Grundstück zu entrichten sind und zu denen insbesondere zählen:
Erschließungsbeiträge nach den §§ 123 ff., 134 Abs. 2 Baugesetzbuch,
Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer,
Schornsteinfegergebühren gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegergesetz,
Schadensersatzleistungen nach § 16 Abs. 4 WEG,
Leistungen zugunsten von Grundpfandrechten, die das gesamte Grundstück belasten.
2. Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gehören
die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung,
die Kosten der sonstigen Verwaltung ...