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Wirtschaftsplan und Rechnungslegung im Wohnungseigentum
I. Der Wirtschaftsplan
1. Begriff und Bedeutung des Wirtschaftsplans
Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft für jeweils ein Kalenderjahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Ermittlung und Festsetzung der vorläufigen Beitragsverpflichtung der Wohnungseigentümer sowie die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
Der Wirtschaftsplan enthält aber auch Verwaltungsentscheidungen. Weist der beschlossene Wirtschaftsplan eine Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung aus, so ist deren Ansammlung i. S. des § 21 Abs. 3 i. V. mit Abs. 5 Nr. 4 WEG als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl. 1992, Rn. 115). Enthält der Wirtschaftsplan die Kosten für eine konkret bezeichnete Instandhaltung, Instandsetzung oder auch für eine bauliche Veränderung, so wird mit dem Beschluß des Wirtschaftsplans die Durchführung der Maßnahme im Zweifel mitbeschlossen und eine nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung erteilt (Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl. 1996, ...