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Steuerbefreiung einer Ausfuhr trotz nicht identifizierbarem Empfänger
Der EuGH kommt in der zum polnischen Steuerrecht ergangenen zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung einer Ausfuhr nicht allein deswegen versagt werden darf, weil der Rechnungsadressat nicht der tatsächliche Empfänger der Ware ist. Aus formellen Gründen darf die Steuerbefreiung nur versagt werden, wenn der Verstoß den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen vorliegen oder wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt.
I. Leitsätze
1. Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Steuerneutralität und Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die darin besteht, immer davon auszugehen, dass keine Lieferung von Gegenständen im Sinne der erstgenannten Bestimmung erfolgt, und dementsprechend die Mehrwertsteuerbefreiung abzulehnen, wenn die betroffenen Gegenstände aus der Union ausgeführt wurden und die Steuerbehörden nach deren Ausfuhr festgestellt haben, dass der Empfänger dieser Gegenstände nicht die auf der...