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Das Mietenüberleitungsgesetz
I. Entwicklung des Mietrechts im Beitrittsgebiet
Zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung war nahezu der gesamte Mietwohnungsbestand in der ehemaligen DDR preisgebunden. Für den älteren Wohnungsbestand führte die Preisbindung durch die Preisanordnung Nr. 415 dazu, daß die Miethöhe großenteils durch rechtliche Preisvorschriften bestimmt wurde; die Mieten waren auf diese Weise praktisch auf dem Stand der Vorkriegszeit eingefroren. Für neuere Wohnungen bestimmte die Verordnung vom (GBl I Nr. 34 S. 389) Miethöhen von 0,80 bis 0,90 M je qm, für Ost-Berlin von 1 bis 1,25 M je qm zzgl. 0,40 M für Zentralheizung. Diese Preisverordnungen wurden durch die VO über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise v. (GBl I Nr. 37 S. 472) und später durch die Anlage II zum Einigungsvertrag mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Preisvorschriften hinsichtlich der Wohnraummieten am außer Kraft treten sollten.
Hieran knüpft § 11 Abs. 2 des Miethöhegesetzes (MHG) i. d. F. des Einigungsvertrages an, wonach für Wohnraum, dessen höchstzulässiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften ergab, die a...