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Schönheitsreparaturen im Mietrecht
I. Mietrechtliche Grundbegriffe
Im Rahmen der mietvertraglichen Grundpflichten des Vermieters unterscheidet man zwischen Erhaltungspflichten und Modernisierung. Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhaltungspflichten sind in §§ 536, 541a BGB enthalten, während § 541b BGB die mietrechtlichen Fragen zur Modernisierung regelt. Zu den Erhaltungspflichten zählt man Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen.
1. Instandhaltung
Die Instandhaltungspflicht besteht darin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Im einzelnen ordnet man der Instandhaltungspflicht zu: Wartungs- und Pflegemaßnahmen und teilweise Reinigungsarbeiten (z. B. die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Flure und Treppen sowie der äußeren Zugangsflächen zum Mietobjekt).
2. Instandsetzung
Die Instandsetzungspflicht gebietet dem Vermieter, die Mietsache, die sich nicht oder nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand befindet, in diesen Zustand zu versetzen. Sie umfaßt insbesondere Reparatur- und Renovierungsarbeiten an der Mietsache.
3. Schönheitsreparatur
Eine allgemeine gesetzliche Definition zur Schönheitsreparatur gibt es nicht. Für den preisgebundenen Wohnungs...