BMF - IV B 6 - S 1315/19/10050 :003 BStBl 2019 I S. 1300

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2018 beginnende Wirtschaftsjahre

Anliegend übersende ich die am 14./ mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom in der durch das am unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2018.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen - in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem und vor dem beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne - Austausch im März 2020 - angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten beiden Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss eines Abkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Anlage zum Schreiben
IV B 6 - S 1315/19/10050 :003

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2018 beginnende Wirtschaftsjahre

Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika („zuständige Behörden“) wünschen, durch den Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen.

Die zuständigen Behörden erkennen an, dass multinationale Konzerne nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika jährlich einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Abschlussberichts mit dem Titel Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Bericht von 2015“) vorlegen müssen.

Artikel 26 des am in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung („Abkommen“) ermöglicht den steuerlichen Informationsaustausch.

Die zuständigen Behörden wünschen, länderbezogene Berichte gemäß dem Abkommen und vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen einschränken, auszutauschen.

Jede der beiden zuständigen Behörden nimmt zur Kenntnis, dass der Staat der anderen zuständigen Behörde über geeignete Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie über die für eine wirksame Austauschbeziehung erforderliche Infrastruktur verfügt.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verhandeln derzeit ein zwischenstaatliches Übereinkommen und eine Abmachung zwischen den zuständigen Behörden, um den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden wünschen, länderbezogene Berichte für am oder nach dem und vor dem beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne auszutauschen, ohne das Ende der Verhandlungen abzuwarten.

Die zuständigen Behörden erkennen nämlich an, dass die Beurteilung erheblicher Verrechnungspreisrisiken und anderer Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken sowie gegebenenfalls das Erstellen wirtschaftlicher und statistischer Analysen wesentliche Ziele des Austauschs länderbezogener Berichte sind, die nicht aufgeschoben werden sollten, und dass länderbezogene Berichte für am oder nach dem und vor dem beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne („spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte“) für das Erreichen dieser Ziele relevant sind.

  1. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die spontan ausgetauschten länderbezogenen Berichte so bald wie möglich und spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahrs des multinationalen Konzerns, auf das sich der spontan ausgetauschte länderbezogene Bericht bezieht, nach Artikel 26 des Abkommens auszutauschen.

  2. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema spontan auszutauschen.

  3. Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde bezüglich eines im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgers Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte. Die unterrichtete zuständige Behörde beabsichtigt, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe hinsichtlich der in der Mitteilung beschriebenen Fehler zu schaffen.

  4. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.

  5. Die zuständigen Behörden erkennen die Bestimmungen über die sachgemäße Verwendung in den Absätzen 25 und 59 des OECD-Berichts von 2015 und im Kommunique der Staats- und Regierungschefs der G20 vom November 2015 an und bestätigen, dass ihr Recht und ihre Verwaltungspraxis mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen.

  6. Entsprechend den bewährten Verfahren der Zusammenarbeit sowie in dem nach anwendbarem Recht zulässigen Umfang beabsichtigt jede zuständige Behörde, die andere zuständige Behörde unverzüglich über Fälle einer nicht den Bestimmungen der Nummern 4 und 5 entsprechenden Verwendung oder Offenlegung zu unterrichten, einschließlich über Abhilfen oder Maßnahmen in Bezug auf die Fälle, die diesen Nummern nicht entsprechen.

  7. Ist eine Person der Auffassung, dass eine Berichtigung des zu versteuernden Einkommens eines Konzernunternehmens infolge weiterer Untersuchungen aufgrund der Daten des länderbezogenen Berichts für sie zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führt, und legt sie ihren Fall der im Abkommen angegebenen zuständigen Behörde vor, so erkennen die zuständigen Behörden ihre Verpflichtung an, sich um eine Regelung des Falles im Rahmen des Artikels 25 des Abkommens zu bemühen.

  8. Ausdrücke, die in dieser Erklärung verwendet, jedoch nicht definiert werden, sollen die ihnen jeweils in den einschlägigen, derzeitigen und veröffentlichten Verfahrensvorschriften und Richtlinien der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika beigelegte Bedeutung haben.


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Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
Für die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika:


Ernst Czakert
Referatsleiter, Informationsaustausch
Bundesministerium der Finanzen
Berlin, den


Douglas O’Donnell
Commissioner Large Business &
International, Internal Revenue Service
Washington,

BMF v. - IV B 6 - S 1315/19/10050 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 1300
DStZ 2020 S. 103 Nr. 4
GStB 2020 S. 8 Nr. 2
RAAAH-37013