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Umsatzsteuer | Zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben
Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomie und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; § 65, § 66, § 68 Nr. 3 Buchst. c AO).
(1) Im Urteilsfall war der ermäßigte Umsatzsteuersatz für ein von einem gemeinnützigen Verein zur Integration von behinderten sowie ehemals langzeitarbeitslosen Menschen in den normalen Arbeitsmarkt betriebenes Bistro sowie für eine öffentliche Toilette streitig. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. der §...