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NWB Nr. 17 vom Fach 24 Seite 1747

Kündigungsschutz für Mietwohnraum

von Regierungsdirektor Friedrich Metschies, Wuppertal

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Trotz zunehmender Wohneigentumsbildung stellt die gemietete Wohnung auch heute noch für breite Schichten der Bevölkerung die Grundlage einer individuellen Lebensgestaltung dar. Anders als andere Dauerschuldverhältnisse kann der Mietvertrag über Wohnraum daher in der Regel nicht ohne weiteres vom Vermieter gekündigt werden. Vielmehr erschwert das Gesetz die Beendigung solcher Wohnraummietverträge mittels einer Vermieter-Kündigung auf fühlbare Weise. Das soziale Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs will dabei den berechtigten Belangen sowohl des Mieters als auch des Vermieters Rechnung tragen. Im folgenden wird über die entsprechenden Regelungen ein Überblick gegeben. Im einzelnen ist vieles streitig und wird auch von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

I. Die ordentliche Kündigungserklärung des Vermieters

Praktisch am häufigsten werden Mietverhältnisse über Wohnraum durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung beendet. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 564a Abs. 1 Satz 1). Als empfangsbedürftige Willenserklärung muß sie dem Gegner zugehen (§ 130 Abs. 1). Im Falle einer Zivilklage muß dabei der K...

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