Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes in einem faktischen Mischgebiet
Leitsatz
Ein Lebensmittelmarkt gehört nicht allein deshalb und gleichsam automatisch zu der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eines anderen Lebensmittelmarktes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB, weil sich betriebswirtschaftlich die für die Nahversorgung maßgeblichen Kundenkreise überschneiden.
Gesetze: § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 6 Abs 2 Nr 3 BauNVO, § 11 Abs 3 BauNVO
Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 3 S 201/17 Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau) Az: 5 K 2099/14
Gründe
1Die Klägerin möchte die Verkaufsfläche ihres im unbeplanten Innenbereich gelegenen Lebensmittelmarktes um etwa 137 m² auf 881,35 m² erweitern. Die Vorinstanzen haben die auf Neubescheidung des Baugenehmigungsantrags gerichtete Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entspricht die nähere Umgebung des Vorhabens einem Mischgebiet, in dem der geplante großflächige Einzelhandel planungsrechtlich unzulässig sei (VGH Mannheim, Urteil vom - 3 S 201/17 - DÖV 2019, 669 = ZfBR 2019, 705 <LS>).
2Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
3I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
4Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
51. Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob die Versorgung eines Nahversorgungsbereichs eines Lebensmittelmarktes durch einen konkurrierenden Markt bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen ist.
6Nach ihrer Auffassung gehört zur näheren Umgebung eines Lebensmittelmarktes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ein anderer Lebensmittelmarkt stets dann, wenn er sich im gleichen Nahversorgungsbereich befindet. Die aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie nicht bereits geklärt ist, lässt sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom - 4 B 1.19 - juris Rn. 5). Die Auffassung der Beschwerde trifft nicht zu.
7Den Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bildet nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung. Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ( 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 Rn. 7). Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst ( 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> und vom - 4 C 10.18 - NVwZ 2019, 1456 Rn. 11). Das Vorhabengrundstück ist Teil der näheren Umgebung ( 4 C 9.16 - Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 7 Rn. 7). Bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung dabei der Umgriff, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist. Denn für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist gleichfalls die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend ( 4 B 1.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197 S. 14 f.).
8Die für die Abgrenzung der "näheren Umgebung" maßgebliche wechselseitige Prägung ergibt sich dabei nicht aus städtebaulichen Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beschriebenen Art, sondern aus den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmalen: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Diese Merkmale prägen - vom Vorhaben aus gesehen - im Sinne einer Vorbildwirkung nur einen begrenzten Bereich. Umgekehrt wird das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, in diesen Merkmalen nur von anderen Nutzungen in einem begrenzten räumlichen Umfeld geprägt ( 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368>). Dabei lassen sich die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist ( 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564 Rn. 5). Aus der Maßgeblichkeit der städtebaulichen Merkmale im jeweiligen Einzelfall folgt, dass ein Lebensmittelmarkt nicht allein deshalb und gleichsam automatisch zu der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eines anderen Lebensmittelmarktes gehört, weil sich betriebswirtschaftlich die für die Nahversorgung maßgeblichen Kundenkreise überschneiden. Hiermit übereinstimmend hat die Vorinstanz die nähere Umgebung nach städtebaulichen Kriterien abgegrenzt (UA S. 19).
92. Die Beschwerde sieht der Sache nach grundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO entsprechen kann, wenn sich dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb befindet, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO nur unwesentlich auswirken kann.
10Auch die Beantwortung dieser Frage bedarf keines Revisionsverfahrens. Sie ist zu bejahen.
11§ 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Im Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Dies umfasst schon nach dem Wortlaut auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, also solche, deren Verkaufsfläche 800 m² oder mehr beträgt (vgl. - NVwZ-RR 2014, 453 <455 ff.>; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 6 BauNVO Rn. 24; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 6 Rn. 10; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand September 2019, § 6 Rn. 41; zum Begriff der Großflächigkeit s. 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <367>). Befindet sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung, kann deren Eigenart einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entsprechen, wenn dieser Betrieb nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder einem festgesetzten Sondergebiet zulässig wäre (vgl. - juris Rn. 85 ff.). Denn in diesem Fall ist der Betrieb in einem Mischgebiet (allgemein) zulässig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Senats zu § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB folgt nichts Anderes. Sie äußern sich nicht dazu, welche Vorhaben in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind.
123. Die Beschwerde möchte weiterhin grundsätzlich klären,
ob ein Einzelhandelsbetrieb, der in betrieblicher Hinsicht im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 Alt. 2 BauNVO atypisch ist, stets in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig ist, weil er nicht dem Sonderregime des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterfällt.
13Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil ihre Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht. Die Beschwerde meint, eine Prüfung des Einzelfalls hätte ergeben, dass das vom Verwaltungsgerichtshof als mischgebietsverträglich angesehene Autohaus aus Gründen des Immissionsschutzes und des An- und Abfahrtverkehrs nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig sei. Insoweit fehlen aber tatrichterliche Feststellungen. Diese müssten vorliegen, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage in einem Revisionsverfahren stellen könnte. Es besteht mithin nur die Möglichkeit, dass die aufgeworfene Frage erheblich werden könnte. In einem solchen Fall kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom - 7 BN 3.18 - NVwZ-RR 2019, 384 Rn. 8). Der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde zwar dann nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (BVerwG, Beschlüsse vom ebd. und vom - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 Rn. 13). Die Klägerin hat indes Anträge zur Sachverhaltsaufklärung in der Tatsacheninstanz nicht gestellt.
144. Die Beschwerde möchte schließlich der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob ein Lebensmittelmarkt nur dann ein Nachbarschaftsladen oder Nahversorger und deshalb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 Alt. 2 BauNVO atypisch sein kann, wenn und soweit er dazu beiträgt, bisher in dem Nahbereich vorhandene Versorgungslücken zu decken.
15Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Frage revisionsgerichtlicher Klärung entzogen ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind (schädliche) Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche des großflächigen Einzelhandelsbetriebs 1 200 m² überschreitet. Diese Regel gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BauNVO u.a. nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1 200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Prüfung einer solchen Ausnahme die in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt (UA S. 23 f.; vgl. 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <373>). Insoweit macht die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht geltend.
16Unter Berücksichtigung des "Leitfadens zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels" der Fachkommission Städtebau vom hat die Vorinstanz eine städtebauliche Atypik des streitgegenständlichen Vorhabens verneint, weil sein Standort nicht städtebaulich integriert sei (UA S. 28 ff.; vgl. 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 <346>). Der Vorhabenstandort befinde sich nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs (UA S. 28 f.) und sei auch nicht aus anderen Gründen städtebaulich integriert, insbesondere sei die Nahversorgungsfunktion nur von untergeordneter Bedeutung (UA S. 31). Die Vorinstanz hat für diese Würdigung die im Nahbereich vorhandene Kaufkraft und das Bestehen weiterer Einzelhandelsbetriebe in den Blick genommen. Ungeachtet ihrer Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BauNVO wendet sich die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Würdigung. Ob indes das Vorgehen der Vorinstanz nach dem Leitfaden der Fachkommission Städtebau "zulässig" ist (so Beschwerdebegründung S. 20), ist keine Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der tatrichterlichen Würdigung.
17II. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
181. Die Beschwerde meint, die Vorinstanz habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt, welche Immissionen die in der näheren Umgebung gelegenen Autowerkstätten, das Autohaus sowie ein Maschinenbauunternehmen verursachen oder verursachen dürfen. Eine solche Ermittlung hätte diese Vorhaben als nicht mischgebietsverträglich erwiesen. Die Rüge bleibt erfolglos.
19Eine Aufklärungsrüge setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Beschwerdeführer - wie hier - nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
20Eine weitere Sachverhaltsermittlung musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen. Die Klägerin hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspreche (UA S. 3). Diese Position hat sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb aufgegeben (UA S. 7). Sie macht aber nicht geltend, in dem mit umfangreichen Schriftwechseln geführten Prozess die Mischgebietsverträglichkeit weiterer Vorhaben in der Umgebung beanstandet zu haben. Die Beschwerde legt auch nicht dar, aufgrund welcher Tatsachen die Autowerkstätten nach ihrer konkreten Gestalt (vgl. 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; VGH Mannheim, Beschluss vom - 8 S 2239/13 - NVwZ-RR 2014, 632 <633>) in einem Mischgebiet unzulässig sein könnten. Gleiches gilt für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die von dem Autohaus und der dortigen Werkstatt bewirkten Immissionen ermitteln müssen. Schließlich fehlt es zu dem Maschinenbauunternehmen an hinreichend substantiiertem Vortrag. Denn die Beschwerde knüpft im Kern an den Unternehmensnamen an, lässt aber Größe und Umfang des Betriebs im Dunkeln.
212. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Einzugsbereich des Lebensmittelmarktes der Klägerin hätte aufdrängen müssen.
22Dem Verwaltungsgerichtshof lagen zu dieser Frage bereits ein Gutachten der BBE-Handelsberatung GmbH und eine hierzu von der Beklagten eingeholte Stellungnahme vor, die in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Unterlässt es ein Tatsachengericht in einer solchen Situation, ein Obergutachten einzuholen, liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr, 4 B 15.12 - BRS 81 Nr. 122 Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzung legt die Beschwerde nicht dar. Sie beschränkt sich darauf, ohne weitere Erläuterung methodische Unterschiede zwischen den Gutachten zu behaupten. Dies genügt nicht.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:141019B4B27.19.0
Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 52
FAAAH-36849