BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 23/19

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zulassung der Berufung bei rechtlicher Beratung von Kunden des Arbeitgebers in Datenschutzbelangen

Gesetze: § 46 Abs 3 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 23/18 Urteilnachgehend Az: AnwZ (Brfg) 23/19 Urteil

Gründe

I.

1Die Beigeladene ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom seit dem bei der Firma s.                GbR (IT-Systemhaus & Beratungsgesellschaft) als "Syndikusanwältin und Datenschutzbeauftragte" eingestellt. Am 16./ beantragte sie bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. In der dem Antrag beigefügten Tätigkeitsbeschreibung war unter anderem angegeben, dass die Beigeladene "auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten wird". Mit Bescheid vom hat die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D.                    hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

2Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Klägerin macht unter Hinweis auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO unter anderem geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb falsch, weil eine Zulassung nicht erteilt werden dürfe, wenn wie im Fall der Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 BRAO auch Kunden des Arbeitgebers beraten würden. Dass die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers prägend im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei, genüge nicht, vielmehr müsse ausschließlich der Arbeitgeber beraten werden. Hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden.

III.

3Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:240519BANWZ.BRFG.23.19.0

Fundstelle(n):
PAAAH-36824