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Kein Direktanspruch entsprechend der EuGH-Rechtsprechung in Sachen „Reemtsma“ bei Scheinrechnungen
Der BFH hatte mit darüber zu entscheiden, ob ein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gemäß §§ 163, 227 AO zu gewähren ist, wenn der Rechnungsaussteller gar keine Leistungen erbracht hatte, bzw. ob sich in diesen Fällen aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Neutralität und der Effektivität des Mehrwertsteuersystems ein Direktanspruch gegen den Fiskus auf den Vorsteuerabzug ergibt.
I. Leitsatz (amtlich)
Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem „Reemtsma“ ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat.
II. Sachverhalt
Die Klägerin machte für die Streitjahre 1998 bis 2003 Vorsteuern aus Rechnungen des Einzelunternehmens HC, deren Inhaberin GM war, geltend. Diese Rechnungen standen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die der Ehemann der GM, der JM, gegenüber der Klägerin erbrachte. Dieser war (ursprünglich) bei der HC angestellt. Dabei fungierte nach Feststellung der Finanzbehörde JM, was die vorgeblichen Leistungen der HC anbelangt, in den Streitjahren als Arbeitnehmer der Klägeri...