Tobias Teutemacher

Handbuch zur Kassenführung

3. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77863-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65313-1

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Handbuch zur Kassenführung (3. Auflage)

V. Aufbewahrungspflichten nach Handels- und Steuerrecht

1. Aufbewahrungspflichten nach Handelsrecht

§ 257 Abs. 1 HGB verpflichtet Kaufleute, „Unterlagen“ geordnet zehn Jahre bzw. sechs Jahre aufzubewahren:

  • Handelsbücher (= sämtliche Aufzeichnungen des Kaufmanns, in denen er seine Geschäftsvorfälle [Definition s. Praxishinweis] erfasst), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
    Zu diesen Unterlagen gehören auch:

    • Sachkonten, Debitoren und Kreditoren (= Geschäftsfreundebuch bzw. Kontokorrentbuch)

    • Kassenbuch (auch in Form aneinandergereihter Kassenberichte)

    • Anlagenbuchführung und Investitionskontrolle

    • Warenwirtschaft sowie Inventuraufzeichnungen

    • Auftragswesen und Fakturierung

    • Bestellwesen und Rechnungseingangsprüfung

    • Lohn- und Gehaltsbuchhaltung

    • Darlehens- und Wertpapierbuchführung

    • etc.

  • Empfangene und abgesandte Handelsbriefe (= Schriftstücke [Briefe, Faxe, E-Mails], die der Vorbereitung, Durchführung, dem Abschluss oder der Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts dienen, § 257 Abs. 2 HGB; nur Kaufleute senden Handelsbriefe),

  • Buchungsbelege.

Die in § 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HGB aufgeführten Unterla...

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