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Umsatzsteuer kompakt
Belegnachweis und Unternehmereigenschaft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (BFH)
Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. Darüber hinaus kann der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin lieferte im Streitjahr 2007 drei PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Käufer war die Firma N, eine GmbH nach slowakischem Recht, mit Sitz in der Slowakei.
Der Klägerin lagen ein Handelsregisterauszug und eine bestätigte Abfrage der USt-IdNr. der N vor. Auf ihrem Briefpapier gab die Firma N eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit jeweils ungarischer Vorwahl an. Die Klägerin nahm für die drei Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit nach § 6a UStG in Anspruch.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Firma N um eine Scheinfirma gehandelt habe. Sie habe zur Durchschleusung der Fahrzeuge gedient. Trot...