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Die Neuregelung des Verbraucherdarlehens
I. Einleitung
Mit der Neuregelung des Schuldrechts sind die Vorschriften des ehemaligen Verbraucherkreditgesetzes in das BGB integriert und angepasst worden. Die §§ 491 ff. BGB beinhalten die speziellen Vorschriften für Darlehensverträge und sonstige Darlehensformen mit Verbrauchern. Das Verbraucherdarlehensrecht hat als ein Teil des im BGB geregelten Verbraucherschutzrechts seine Wurzeln im Verbraucherkreditgesetz vom Dezember 1990, das wiederum damals das fast 100 Jahre geltende Abzahlungsgesetz ablöste. Deshalb liegt schon zahlreiche Rechtsprechung vor, die zur Erläuterung der einzelnen Vorschriften mit herangezogen werden kann.
Verbraucherschutz sollte in zweierlei Weise gewährt werden: umfassende Verbraucherinformation vor und bei Vertragsschluss und das Verwendungsverbot für gefährliche und missbräuchliche Klauseln des Darlehensgebers gegenüber dem Verbraucher.
II. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Verbraucher
Die das Verbraucherdarlehensvertragsrecht regelnden §§ 491 ff. BGB haben eine persönlich begrenzte Schutzwirkung, weil sie nur auf entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer anwendbar sind. D...