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Das Darlehensvertragsrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung
I. Einleitung
Das Darlehensvertragsrecht ist nach der Schuldrechtsmodernisierung in den §§ 488 ff. BGB n. F. unter den Abschnitt ”Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge” gefasst worden. Dabei ersetzen die §§ 488-490 BGB n. F. die §§ 607 ff. BGB a. F. im Hinblick auf den Hauptanwendungsfall des Darlehens, nämlich des Gelddarlehens. Das Sachdarlehen ist gesondert in §§ 607-609 BGB n. F. aufgenommen worden. Die §§ 491 ff. BGB n. F. beinhalten den überwiegenden Teil des ehemaligen Verbraucherkreditgesetzes, über die in einem gesonderten Beitrag berichtet werden wird.
Grundsätzlich gilt für Verträge, die bis zum geschlossen wurden, das alte Recht. Bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Darlehensvertrag wollte der Gesetzgeber jedoch vermeiden, dass bis auf unbestimmte Zeit altes und neues Recht parallel heranzuziehen sind. Deshalb bestimmt Art. 229 § 4 EGBGB, dass auf vor dem geschlossene Dauerschuldverhältnisse das neue Recht ab Anwendung findet.
II. Inhalt des Darlehensvertrags
Die Reform des Darlehensvertragsrechts verzichtet gänzlich auf den Begriff des ”Kredits”. Begrifflich unterschieden wird nunmehr zwischen dem Darlehensvertrag und dem Darlehen. Hierbei ist der dogmatische Streit, ob ein Darlehen ein Konsensual- o...