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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 114/15 EFG 2020 S. 140 Nr. 2

Gesetze: UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b, UStG § 4 Nr. 18, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. f, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, AO § 14, AO § 65, AO § 66 Abs. 1

Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Umsatzsteuerpflicht der Abrechnungsleistungen

Leitsatz

1. Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne von § 14 AO ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.

2. Die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern, für fremde Leistungserbringer gegen Kostenersatz durch einen als gemeinnützig und mildtätig anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die insoweit erzielten Umsätze sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.

3. Die Abrechnung von Leistungen im Bereich Krankentransport und Notfallrettung für fremde Leistungserbringer ist keine Nebenleistung zu vom Verband selbst erbrachten gleichartigen Leistungen.

4. Die Abrechnungsleistungen an andere Leistungserbringer kommen nicht im Sinne von § 4 Nr.18 Satz 1 Buchst. b UStG und § 66 Abs. 1 AO unmittelbar dem begünstigten Personenkreis – hier den Notfallpatienten – zugute.

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2457 Nr. 44
DStR 2020 S. 8 Nr. 3
DStR 2020 S. 9 Nr. 1
DStRE 2020 S. 217 Nr. 4
EFG 2020 S. 140 Nr. 2
AAAAH-36372

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.08.2019 - 3 K 114/15

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