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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10264/15

Gesetze: AO § 64 Abs. 1, AO § 64 Abs. 2, AO § 65 Nr. 1, AO § 65 Nr. 2

Abnahme von Jagdprüfungen als Zweckbetrieb

Leitsatz

1. Das Vorliegen eines Zweckbetriebs setzt voraus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke „dient”, verlangt aber keine „unmittelbare” Erfüllung der gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2. Die Durchführung und Abnahme von Jagdprüfungen durch einen gemeinnützigen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die „Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten und die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände” ist, ist Zweckbetrieb, weil zur Erreichung dieses satzungsmäßigen Zwecks Jäger notwendig sind und es ohne die Organisation und Abnahme der Jagdprüfung binnen absehbarer Zeit keine Jäger mehr gäbe.

3. Ein Zweckbetrieb kann auch vorliegen, wenn einem gemeinnützigen Verein eine hoheitliche Aufgabe im Wege der Beleihung übertragen wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 10 Nr. 1
DStRE 2021 S. 415 Nr. 7
DStZ 2021 S. 63 Nr. 3
KAAAH-67069

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2020 - 10 K 10264/15

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