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Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Ein Bankangestellter macht sich wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung auch dann strafbar, wenn er durch äußerlich berufstypische Handlungen es seinen Kunden ermöglicht, Kapital ”spurenlos” ins Ausland zu transferieren, sofern ihm das damit verbundene - nahe liegende - Motiv der Steuerhinterziehung bekannt ist und er dieses billigend in Kauf nimmt.
II. Sachverhalt
Angeklagt war ein für die Beratung von Auslandsanlagen zuständiger Sparkassenangestellter, dem fünf Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen wurden. Nach den Feststellungen des LG Wuppertal als Vorinstanz (Urt. v. - 26 KLs 28 Js 472/98-29/98 VI, wistra 1999 S. 473, dazu Marxen/Karitzky, EWiR 2000 S. 353) traten im zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Einführung der Zinsabschlagsteuer im Herbst 1992 Bankkunden an ihn heran, um ihr angelegtes Kapitalvermögen ins Ausland zu transferieren, weil sie - wie in der Vergangenheit - ihre Zinserträge auch in der Zukunft nicht versteuern wollten. Diesem Ansinnen kam der Angeklagte in allen Fällen nach und griff hierzu auf ein eingespieltes flächendeckendes System mit dem Verbundpartner WestLB zu...