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Die Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz
I. Einleitung
Durch das 2. Finanzmarktförderungsgesetz ist in teilweiser Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Wertpapierdienstleistungen v. [93/22/EWG], ABl Nr. L 141 v. , S. 27 ff., abgedruckt in Becker, Das neue Wertpapierhandelsgesetz, Anhang 4, S. 159 ff.) das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verabschiedet worden. Mit den Wohlverhaltensregeln der §§ 31-34 WpHG werden erstmals gesetzliche Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingeführt. Das WpHG unterscheidet dabei zwischen allgemeinen (§ 31 WpHG) und besonderen (§ 32 WpHG) Verhaltensregeln, Organisationspflichten (§ 33 WpHG) sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 34 WpHG). Neben dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Kapitalmärkte bezwecken die Verhaltensregeln auch den Schutz von Kapitalanlegern, die selbst keinen direkten Marktzugang haben und daher auf die Inanspruchnahme von Personen und Unternehmen angewiesen sind, die sich professionell mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen befassen (Weber, NJW 1994 S. 2849, 2857; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rdn. 8.228 ff.).
II. Anwendungsbereich
Die Verhaltenspflichten der §§ 31-34 WpHG sind auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen anwend...