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NWB Nr. 31 vom Seite 2525 Fach 21 Seite 1185

Rechtsfragen beim Einsatz der eurocheque-Karte

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Seit Anfang 1968 stellen die Kreditinstitute ihren Kontoinhabern auf Wunsch die sog. eurocheque-Karte (im folgenden kurz: ec-Karte) aus, bei denen sie jedem Schecknehmer und jedem Kreditinstitut in allen westeuropäischen Ländern, den an das Mittelmeer angrenzenden Staaten und in den meisten Ländern Osteuropas die Zahlung eines auf ihren Scheckvordrucken ausgestellten Schecks garantieren, und zwar zur Zeit bis zu 400 DM bzw. dem Gegenwert in Landeswährung. Für das Scheckkartenverfahren gibt es seit 1971 einheitliche Scheckvordrucke und Scheckkarten, die als eurocheques (ec-Schecks) und eurocheque-Karten bezeichnet werden. Die ec-Karte enthält auf der Vorderseite unter der Bezeichnung ”eurocheque” die Unterschrift und den Namen des Kontoinhabers, den Namen des bezogenen Kreditinstituts, die Kontonummer, die Scheckkartennummer und das (letzte) Gültigkeitsjahr. Die Einzelheiten zum Scheckkartenverfahren sind unter A dargestellt.

Ferner kann der Karteninhaber, wenn er eine persönliche Geheimzahl erhält, die ec-Karte mit der persönlichen Geheimzahl (der sog. PIN = Personal Identification Number) zur Abhebung von Geldbeträgen an ec-Geldautomaten einsetzen u...

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