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NWB Nr. 5 vom Seite 267 Fach 21 Seite 991

Grundzüge des Scheckrechts

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Begriffsbestimmungen

Der Scheck ist ein Wertpapier. Er ist ein gesetzliches Orderpapier, bei negativer Orderklausel ein sog. Rektapapier.

Der Scheck ist ein Sonderfall der Anweisung. Der Aussteller weist seine Bank an, eine Zahlung an den Schecknehmer zu leisten. Die Annahme eines Schecks durch das bezogene Kreditinstitut ist im Unterschied zum Wechsel nach Art. 4 ScheckG ausgeschlossen. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. Die Bank, auf die ein Scheck gezogen wird, soll nur ein Zahlungsorgan des Anweisenden sein. Das Akzeptverbot verhindert, daß sie zu einem selbständigen Schuldner wird. Eine Ausnahme gilt für Schecks der Bundesbank bzw. Landeszentralbanken. Sie können die auf sie gezogenen Schecks mit der Wirkung bestätigen, daß sie als Rückgriffsschuldner für Aussteller und Indossanten haften. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird (§ 23 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom , BGBl I S. 745).

II. Grundstrukturen des Schecks

1. Allgemeines

Der Scheck verbrieft eine selbständige Forderung. Sie entsteht als Rückgriffsforderung gege...

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