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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Beendigung der Organschaft
Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, zu welchem Zeitpunkt eine umsatzsteuerliche Organschaft beendet wird, wenn die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Gesamtplans in mehreren Schritten erfolgt.
I. Leitsätze
1. Überträgt die frühere Organträgerin ein ihr gehörendes Grundstück im Rahmen der Beendigung der Organschaft auf die frühere Organgesellschaft als Erwerberin, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerberin die unternehmerische Tätigkeit des Organkreises fortführt und das übertragene Grundstück ein Teilvermögen i. S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL) ist.
2. Unschädlich ist, dass die Organschaft einen oder mehrere Tage vor der Übertragung des Grundstücks geendet hat und daher die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks auf die Erwerberin erfolgt ist.
II. Sachverhalt
Eine GbR verpachtete ein im Gesamthandsvermögen befindliches Grundstück an eine GmbH, die im Maschinen- und Anlagenbau tätig war. Zwischen der GbR und der GmbH bestand nach übereinstimmender Auffassung eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Die Verpachtung des Betriebsgrundstücks stellte einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar.
Im Rahmen der Gründung einer Beteiligungs-GmbH verkaufte die GbR das Betriebsgrundstück an die bisherige Organgesellschaft, die GmbH. Der Mietvertrag zwischen der GbR und der GmbH wurde aufgehoben. Die Organschaft wurde beendet.