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Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger, der als gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand Leistungen erbringt, umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt oder ob diese Leistungen nach nationalem Recht oder der MwStSystRL steuerfrei sind.
I. Leitsatz
Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
II. Sachverhalt
Eine Diplom-Psychologin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Mediatorin und Systemische Beraterin betrieb als Unternehmerin eine eigene Praxis. Sie erbrachte u. a. auch Leistungen als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG und vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze umsatzsteuerfrei seien. Finanzamt und auch das FG Köln gingen jedoch von steuerpflichtigen Umsätzen aus. Die Leistungen seien weder nach nationalem Recht noch nach dem Unionsrecht steuerfrei. Hiergegen richtete sich die Revision der Unternehmerin. Sie machte geltend, dass die Tätigkeit als Verfahrensbeistand nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sei. Der Verfahrensbeistand erfülle eine staatlich und völkerrechtlich begründete Schutzverpflichtung für Kinder; seine Tätigkeit sei mithin Ausfluss einer sozialen Fürsorgeverpflichtung. Es liege auch eine anerka...