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Vergabe öffentlicher Aufträge
I. Ausgangspunkt
Das Vergaberecht für öffentliche Aufträge ab den nach dem gemeinschaftsrechtlichen Vergaberecht maßgebenden Schwellenwerten war seit 1993 im Haushaltsgrundsätzegesetz und den darauf aufbauenden RechtsVO (Vergabeverordnung, Nachprüfungsverordnung) geregelt. Diese sog. haushaltsrechtliche Lösung war seit langem massiver Kritik ausgesetzt. Mit dem VgRÄG werden ausdrücklich subjektive Rechte auf Einhaltung der die Bieter schützenden Vergabevorschriften geschaffen und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Erlass der neuen VgV wurde notwendig, weil zwei EG-Vergaberichtlinien umgesetzt werden mussten (RL 97/52/EG und RL 98/4/EG).
II. Aufbau
Das VgRÄG gliedert sich in materiellrechtliche Bestimmungen, kostenrechtliche Vorschriften sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. Die materiellrechtlichen Vorschriften des VgRÄG sind als Teil 4 des neugefassten GWB übernommen worden (§§ 97-129 GWB). Die VgV trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren sowie über Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen für das Nachprüfungsverfahren.
III. Vergabeverfahren
1. Allgemeine Grundsätze des Vergaberechts
§ 97 GWB zählt allgemeine Grundsätze des Vergaberechts...