Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 19a (weggefallen)
Die mit Wirkung zum durch Gesetz v. (BGBl 2009 I 451) aufgehobene Vorschrift ist nach § 52 Abs. 27 EStG in Altfällen noch weiter anzuwenden. Die Nachfolgeregelung findet sich in § 3 Nr. 39 EStG (siehe KKB/Nacke, § 3 EStG Rz. 325 zu Nr. 39).