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Berichterstattung bei zulässiger Nichtangabe des Abschlussprüferhonorars
I. Sachverhalt
Bei einer großen, als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einbezogenen GmbH stellt der Abschlussprüfer fest, dass die Angaben gemäß § 285 Nr. 17 HGB zulässigerweise nicht im Anhang enthalten sind.
II. Fragestellung
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Berichterstattung des Abschlussprüfers?
III. Lösungshinweise
1. Angabe des Abschlussprüferhonorars
Gemäß § 285 Nr. 17 HGB müssen Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB das Abschlussprüferhonorar im Anhang angeben. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften entfällt diese Pflicht (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 HGB).
Große Gesellschaften sind von der Angabepflicht befreit, sofern die Angaben in einem die Gesellschaft einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind (§ 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB).
Die Problematik für den Abschlussprüfer besteht darin, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Befreiung im Zeitpunkt der Beendigung seiner Prüfungshandlungen nicht geprüft werden können, da diese erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt werden.
2. Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk
Da § 285 Nr. 17 letzter Satzteil HGB im Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks zulässigerweise in Ans...