Ein begrüßenswerter Paukenschlag
Verfassungsrechtliche Zweifel am 90 %-Test
Als Verwaltungsvermögen bezeichnet das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz im Unternehmen befindliches Vermögen, welches nach Auffassung des Gesetzgebers nicht den eigenbetrieblichen Zwecken dient. Es hat mit der Erbschaftsteuerreform 2016 erheblich an Bedeutung gewonnen. Denn um überhaupt von erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Begünstigungen zu profitieren, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu 90 % oder mehr aus Verwaltungsvermögen bestehen (90 %-Test). Wie sich allerdings zeigt, führt die derzeitige Berechnungsmethode des 90 %-Tests in der Praxis zu abwegigen Ergebnissen. Vor allem die nicht erlaubte Schuldenverrechnung bei den Finanzmitteln steht hier in der Kritik. In NWB 28/2019 S. 2034 hatte Althof den Regelungsmechanismus und die daraus resultierenden Probleme insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen anschaulich aufgezeigt. Sein Resümee fiel eindeutig aus: Der Gesetzgeber muss nachbessern, will er den erneuten Gang nach Karlsruhe vermeiden. Der DStV hatte in seiner Stellungnahme zum Entwurf der ErbStR 2019 Anfang Februar dieses Jahres sogar rigoros empfohlen, den 90 %-Test gesetzgeberisch ganz zu streichen oder aber zumindest eine Nettobetrachtung bei der Ermittlung der 90 %-Grenze vorzusehen. Bislang ohne Erfolg. Nunmehr hat mit dem FG Münster erstmals ein Finanzgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests geäußert. Ein begrüßenswerter Paukenschlag, so Bernhard, der auf den Beschluss des FG Münster kommentiert.
Mit Nachwehen der Einführung der Abgeltungsteuer zum hatte sich der VIII. Senat des BFH zu befassen. Nunmehr steht fest, Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem erworben wurde. Die entsprechende Anwendungsvorschrift ist keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung. Wie der BFH zu diesem Ergebnis gekommen ist, erläutert Steinhauff auf .
Lässt sich eine ordnungsgemäße Kassenführung nicht nachweisen, drohen nicht selten (Hinzu-)Schätzungen im Rahmen der Betriebsprüfung – oft auf Basis der 30/70-Methode oder der BMF-Richtsatzsammlung. Die 30/70-Methode basiert auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt, da die Gäste typischerweise im Durchschnitt zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken zu sich nehmen. Aus der Höhe der kalkulierten Getränkeumsätze wird auf die Höhe der Speisenumsätze geschlossen. Der BFH hat die 30/70-Methode anerkannt, zweifelsfrei bleibt sie in ihrer praktischen Anwendung dennoch nicht – darauf weist Beyer auf hin.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 3457
NWB OAAAH-35326