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Keine Steuerfreiheit von Beförderungsleistungen gegenüber kranken oder verletzten Personen bei Nutzung serienmäßig ausgestatteter PKW
Vor dem FG Münster war zu klären, ob Fahrdienste, die mit Fahrzeugen erbracht werden, die nicht für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet wurden, als steuerfrei zu behandeln sind ().
Mit , BStBl 2005 II S. 314), hat der BFH entschieden, dass „der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt und dass ein Fahrzeug dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet ist, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist“. Unerheblich ist nach dieser Entscheidung, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann. Ferner führt der BFH in seiner Begründung aus, dass kein Grund ersichtlich ist, die Befreiung nicht zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Beförderung ein besonders eingerichtetes Fahrzeug i. S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vorliegt, mit dem auch tatsächlich ein Krankentransport durchgeführt wird, obwohl das für den Transport verwendete ...