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Steuerrecht | Zinssatz für Überentnahmen verfassungsgemäß
Das FG Düsseldorf hält den Zinssatz von 6 %, der für die Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen bei Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG angesetzt wird, für verfassungsgemäß.
Im Streitfall ging es um Überentnahmen der Jahre 2013 bis 2016. Das Finanzamt ermittelte Überentnahmen und berechnete den Anteil der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen gem. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG.
Das [i]Typisierung und Vereinfachung rechtfertigen 6 % FG beanstandete die Höhe von 6 % nicht, weil es sich um eine Typisierung handelt, die der Vereinfachung dient. Zudem wird der Nachteil durch einen entsprechenden Vorteil bei den Einlagen und Gewinnen ausgeglichen. Außerdem kann der Unternehmer die Nichtabziehbarkeit durch eine entsprechende Gestaltung vermeiden.
Der [i]Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeit überzeugt nicht Hinweis des FG auf eine Gestaltungsmöglichkeit überzeugt nicht. Greift eine Regelu...