Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzungskriterien zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
Anmerkungen zur Regelung des § 3 Abs. 13 ff. UStG nach der durch das sog. UStAVermG v. 11.12.2018 (BGBl I 2018, S. 2338) umgesetzten EU-Gutschein-Richtlinie
Die Bunderegierung hat mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) v. , BGBl I 2018, S. 2338, die sog. „Gutschein-Richtline“ der EU umgesetzt. Daher ist die Regelung des § 3 Abs. 13 ff. UStG praktisch nicht unbekannt, wirft jedoch im konkreten Einzelfall zahlreiche Folgefragen auf, insbesondere zu Abgrenzungskriterien zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen bei mehrstufigen Vertriebsstrukturen.
I. Einordnung
Trotz enormer wirtschaftlicher Bedeutung von Gutscheinen existierten bislang keine gesetzlichen Vorschriften zu deren umsatzsteuerlicher Behandlung. Die Europäische Union erkannte den Handlungsbedarf und hat die sog. „Gutschein-Richtlinie“ erlassen. Umgesetzt wurde diese in Deutschland durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. UStAVermG v. , BGBl I 2018, S. 2338). Die Neuregelungen wurden hierbei national in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG eingepflegt (weitergehend Bunjes, UStG, § 3, Rn. 321).
Hierbei ist ein Gutschein in Form eines sog. „Einzweck-“ oder „Mehrzweck-Gutscheins“ ein Instrument, bei dem
die Verpflicht...